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Logo FachschuleBestimmungen der APO-BK

Die Bildungsgänge entsprechen der APO-BK Anlage E, § 2

  • Bildungsgänge mit mindestens 1 200 Unterrichtsstunden (Anlage E 1, § 2 Nummer 1 Absatz 1)
  • Bildungsgänge mit mindestens 1 800 Unterrichtsstunden (Anlage E 2, § 2 Nummer 1 Absatz 2)
  • Bildungsgänge mit mindestens 2 400 Unterrichtsstunden (Anlage E 3, § 2 Nummer 1 Absatz 3)
  • Bildungsgänge mit mindestens 2 400 Unterrichtsstunden und mindestens 1200 Stunden Praxis (Anlage E 3, § 2 Nummer 1 Absatz 4)

Im Folgenden werden Bestimmungen der APO-BK dargestellt,die für diese Bildungsgänge relevant sind.


Allgemeine Bestimmungen

Qualifikationen und Abschlüsse

Die Bildungsgänge der Fachschule dienen der beruflichen Weiterbildung und bauen auf der beruflichen Erstausbildung und Berufserfahrungen auf (postsekundare Ausbildung).

Fachschulen führen zu staatlichen Abschlüssen und zu Teilabschlüssen der beruflichen Weiterbildung. Die Ausbildung soll Absolventinnen und Absolventen befähigen, Führungsaufgaben in Betrieben, Unternehmen, Verwaltungen und anderen Einrichtungen zu übernehmen.

Fachschulen leisten einen Beitrag zur Vorbereitung auf die unternehmerische Selbstständigkeit.

Die Fachrichtungen des Fachbereiches Sozialwesen befähigen insbesondere zu selbstständiger und eigenverantwortlicher Erziehungs-, Bildungs-, Betreuungs- und Förderarbeit. Sie vermitteln die Kenntnisse und Fähigkeiten, Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern, auf schulisches Lernen vorzubereiten sowie selbstständiges und verantwortliches Handeln anzuregen und zu unterstützen.

Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann zulassen, dass durch ergänzende Lernangebote die Möglichkeit eröffnet wird, weitere Qualifikationen und Abschlüsse zu erwerben.

Der Abschluss der Fachschule kann von der zuständigen Stelle ganz oder in Teilen auf die Meisterprüfung angerechnet werden.

Fachschulen ermöglichen den Erwerb der Fachhochschulreife, wenn der Bildungsgang mindestens 2 400 Unterrichtsstunden umfasst.

Aufbau

Die Fachschule umfasst

  • Bildungsgänge mit mindestens 1 200 Unterrichtsstunden in den Fachbereichen Agrarwirtschaft, Ernährungs- und Versorgungsmanagement, Wirtschaft und in der Fachrichtung Motopädie des Fachbereiches Sozialwesen
  • Bildungsgänge mit mindestens 1 800 Unterrichtsstunden in der Fachrichtung Heilpädagogik des Fachbereiches Sozialwesen
  • Bildungsgänge mit mindestens 2 400 Unterrichtsstunden in den Fachbereichen Agrarwirtschaft, Gestaltung, Ernährungs- und Versorgungsmanagement, Informatik, Technik und Wirtschaft
  • Bildungsgänge mit mindestens 2 400 Unterrichtsstunden Fachtheorie und mindestens 1 200 Stunden Praxis in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik des Fachbereichs Sozialwesen.

Den Bildungsgängen der  Fachschule sind die Rahmenstundentafeln Anlage E 1 bis Anlage E 3 zugrunde zu legen.

Gliederung

Die Fachschule gliedert sich in folgende Fachbereiche:

  • Agrarwirtschaft
  • Gestaltung
  • Ernährungs- und Versorgungsmanagement
  • Informatik
  • Sozialwesen
  • Technik
  • Wirtschaft

Die Fachbereiche gliedern sich in die Fachrichtungen (siehe Menü oben). Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Schwerpunkte als arbeitsmarktrelevante Untergliederungen einer Fachrichtung vorsehen, die sich durch eigenständige Handlungsfelder von den anderen Schwerpunkten derselben Fachrichtung unterscheiden.

Organisation

Die Bildungsgänge der Fachschule können in zeitlich unterschiedlichen Unterrichtsorganisationsformen angeboten werden.

Der Unterricht in den Bildungsgängen der Fachschule ist in den berufsübergreifenden Lernbereich, den berufsbezogenen Lernbereich und den Differenzierungsbereich gegliedert.

Von den Unterrichtsstunden des berufsübergreifenden und des berufsbezogenen Lernbereichs können unter Einbeziehung der in den Rahmenstundentafeln ausgewiesenen Projektarbeit bis zu 20 v. H., jedoch nicht mehr als 480 Unterrichtsstunden, als betreute und durch Lehrkräfte vor- und nachbereitete andere Lernformen (Selbstlernphasen) organisiert werden.

Bereits in anderen Bildungsgängen erworbene berufliche Qualifikationen können auf die im Bildungsgang angestrebte Gesamtqualifikation angerechnet werden. Die Anerkennung erfolgt durch die Schulleitung.

Der Abschluss einer Fachschule mit mindestens 2 400 Unterrichtsstunden kann auf die Ausbildung in einer zweiten 2 400 Unterrichtsstunden umfassenden Fachrichtung des Fachbereichs mit bis zu 1 200 Unterrichtsstunden angerechnet werden.

VV zu § 4 – 4.4 zu Absatz 4 (Pauschale Anrechnung von hochschulischen Qualifikationen)

In affinen und bedingt affinen Studiengängen erworbene Kompetenzen werden auf die Ausbildungsdauer angerechnet. Das Verfahren und der Umfang der pauschalen Anrechnung von hochschulischen Qualifikationen auf den Besuch eines Fachschulbildungsgangs der Fachrichtung Sozialwesen, Heilerziehungspflege, Betriebswirtschaft, Maschinenbautechnik oder Elektrotechnik werden geregelt durch den Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 09.11.2021.

Weiterführende Dokumente zum Download finden Sie in unserer Rubrik "Materialien/Handreichungen".

Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen

In die Fachschule wird aufgenommen, wer mindestens

  1. den Abschluss der Ausbildung in einem für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, dem Landes- oder Bundesrecht und
  2. den Berufsschulabschluss, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand und
  3. eine Berufstätigkeit im Ausbildungsberuf von mindestens einem Jahr, die auch während der Fachschulausbildung abgeleistet werden kann, nachweist. Die einjährige Berufstätigkeit wird in Fachschulen mit 2 400 Unterrichtsstunden und 1 200 Stunden Praxis in Form eines gelenkten Praktikums während des Fachschulbildungsganges abgeleistet.

In die Fachschule kann abweichend von den oben beschriebenen Voraussetzungen auch aufgenommen werden, wer eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren nachweist. Auf die Berufstätigkeit kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden.

Den Bildungsgang können auch Studierende besuchen, die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden, wenn der Unterricht in den beteiligten Bildungsgängen inhaltlich verknüpft wird. Die erforderliche Berufstätigkeit muss bei der Zulassung zum Fachschulexamen nachgewiesen werden.

Ergänzende Aufnahmevoraussetzungen der unterschiedlichen Fachbereiche bleiben unberührt.

Allgemeinbildende Abschlüsse

In Bildungsgängen mit mindestens 2 400 Unterrichtsstunden erwirbt die oder der Studierende den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) mit dem ersten Zeugnis nach 1 200 Unterrichtsstunden, sofern die Voraussetzungen für die Versetzung vorliegen.

Die Studierenden erwerben die Fachhochschulreife, wenn sie am Ende eines Fachschulbildungsganges mit mindestens 2 400 Unterrichtsstunden die Fachhochschulreife mit einer Prüfung nachweisen und den Fachschulbildungsgang erfolgreich abschließen.

Die oder der Studierende teilt dem Berufskolleg nach einer Beratung durch die Schulleitung zu Beginn des Bildungsganges mit, ob sie oder er die Fachhochschulreife anstrebt. Das Berufskolleg richtet für diese Studierenden nach den Möglichkeiten des Berufskollegs gegebenenfalls ein erweitertes Unterrichtsangebot nach den Vorgaben der KMK-Rahmenvereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen in der jeweils gültigen Fassung ein.

Berufsbezeichnung

Mit dem erfolgreichen Abschluss der Fachschule ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung mit Angabe des Fachbereichs, der Fachrichtung, gegebenenfalls des Schwerpunktes und dem Zusatz "Staatlich geprüfte/Staatlich geprüfter" oder "Staatlich anerkannte/Staatlich anerkannter" zu führen. Die Berufsbezeichnung wird nach Maßgabe der Vorschriften des 3. Abschnitts durch den Klammerzusatz "(Bachelor Professional...)" mit Bezeichnung des Fachbereichs ergänzt.

Weitere Bestimmungen

Die Bestimmungen zur Ordnung des Fachschulexamens, zur Fachhochschulreifeprüfung sowie zur Externenprüfung finden Sie in der APO-BK, Anlage E, in den §§ 8 bis 18.

Quellen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) - Anlage E, Schulgesetz NRW § 22

Bitte berücksichtigen Sie den Haftungsausschluss im Impressum.

Weitere Informationen

Hinweis-Symbol Informationsschriften über das Verfahren der Externenprüfung

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