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Logo Berufsfachschule (Anlage B)Bestimmungen der APO-BK

Die Bildungsgänge entsprechen der APO-BK Anlage B, § 2

  • Berufsabschluss nach Landesrecht und mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) (Anlage B 3, § 2 Nummer 3)

Im Folgenden werden Bestimmungen der APO-BK dargestellt, die für diese Bildungsgänge relevant sind.


Allgemeine Bestimmungen

Qualifikationen und Abschlüsse

Die Bildungsgänge vermitteln einen Berufsabschluss nach Landesrecht und ermöglichen Abschlüsse der Sekundarstufe I oder gleichwertige Abschlüsse.

Aufbau

Zweijährige vollzeitschulische Bildungsgänge, die einen Berufsabschluss nach Landesrecht und einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss oder den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), der mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann, vermitteln; die Bildungsgänge können bei entsprechender zeitlicher Verlängerung auch als Teilzeitbildungsgänge angeboten werden.

Gliederung

Die Bildungsgänge B 3 werden in den Fachbereichen Ernährungs- und Versorgungsmanagement sowie Gesundheit/Erziehung und Soziales angeboten.

Die Bildungsgänge, die einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln, führen zu folgenden Abschlüssen:

  • Staatlich geprüfte Sozialassistentin/Staatlich geprüfter Sozialassistent, Schwerpunkt Heilerziehung
  • Staatlich geprüfte Kinderpflegerin/Staatlich geprüfter Kinderpfleger
  • Staatlich geprüfte Sozialassistentin/Staatlich geprüfter Sozialassistent
  • Staatlich geprüfte Assistentin/Staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung, Schwerpunkt Service

Organisation

Der Unterrichtsumfang und die Unterrichtsfächer ergeben sich aus der Rahmenstundentafel gemäß Anlage B 3 und den Bildungsplänen.

Aufnahme

In Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht führen, wird aufgenommen, wer mindestens über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss verfügt.

Versetzungs- und Abschlussbestimmungen

Versetzung, Leistungsanforderung

Nach dem ersten Halbjahr der Unterstufe kann in den Fächern Englisch und Mathematik eine Differenzierung in einen Grundkurs und einen Kurs zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) erfolgen. Ein Wechsel in den Kurs zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses ist in der Oberstufe nicht möglich.

In die nächsthöhere Jahrgangsstufe wird versetzt, wer die Leistungsanforderungen nach § 10 Allgemeiner Teil der APO-BK erfüllt hat. In den praktischen Anteilen der Fächer und Lernfelder müssen mindestens ausreichende Leistungen erfüllt werden.

Abschlussbedingungen

In den Bildungsgängen erwirbt

  • einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss, wer die Leistungsanforderungen nach § 13 Allgemeiner Teil der APO-BK erfüllt hat und Grundkurse nach § 6 Absatz 1 Satz 1 besucht hat.
  • einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss, wer bei höchstens zwei mangelhaften Leistungen in mindestens einem anderen Fach eine mindestens befriedigende Leistung erzielt hat, sofern die für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses erforderlichen Kurse besucht wurden.
  • den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wer die Leistungsanforderungen der Jahrgangsstufe nach § 13 Allgemeiner Teil der APO-BK erfüllt hat, sofern die für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses erforderlichen Kurse besucht wurden.

Mit dem Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) wird die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben, wenn

  • in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Englisch mindestens gute Leistungen oder
  • in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Englisch und in drei weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen erzielt wurden. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Englisch können durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden.

Der Berufsabschluss wird durch eine Abschlussprüfung erworben.

Schülerinnen und Schüler, die mit einer nach Klasse 9 des Gymnasiums erworbenen Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe in einen Bildungsgang aufgenommen worden sind, erwerben mit der Versetzung in die zweite Jahrgangsstufe den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), sofern die für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses erforderlichen Kurse besucht wurden. Sie erwerben am Ende der ersten Jahrgangsstufe einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss, wenn die Leistungen

  • in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch/Kommunikation, Mathematik und in einem der übrigen versetzungsrelevanten Fächer mangelhaft sind oder
  • in höchstens zwei versetzungsrelevanten Fächern außer Deutsch/ Kommunikation und Mathematik mangelhaft sind.

Zeugnisse und Berechtigungen

Schülerinnen und Schüler mit bestandener Berufsabschlussprüfung in einem Bildungsgang erhalten ein Abschlusszeugnis, das sie berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte .../Staatlich geprüfter ..." zu führen.

Schülerinnen und Schüler mit endgültig nicht bestandener Berufsabschlussprüfung, erhalten ein Abgangszeugnis mit Angabe des allgemeinbildenden Abschlusses.

Ordnung der Abschlussprüfung zum Erwerb des Berufsabschlusses nach Landesrecht

Zulassung zur Berufsabschlussprüfung

Am Ende des Bildungsganges wird eine Berufsabschlussprüfung durchgeführt, mit der die in dem Bildungsgang erworbene Gesamtqualifikation festgestellt wird. Die Berufsabschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die durch mündliche Prüfungen ergänzt werden kann.

Der allgemeine Prüfungsausschuss entscheidet in der Zulassungskonferenz über die Zulassung zur Berufsabschlussprüfung und stellt den Erwerb des dem Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 gleichwertigen Abschlusses oder des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife), der mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann, fest.

Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt die Noten für alle Fächer auf Grund der Leistungsnachweise fest. Die Note für das einzelne Fach wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer unter Berücksichtigung der Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers vorgeschlagen und ist auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses zu begründen.

Zur Berufsabschlussprüfung wird zugelassen, wer in allen Fächern des Bildungsganges mit Ausnahme des Differenzierungsbereiches mindestens die Note ausreichend oder in nur einem Fach die Note mangelhaft erreicht hat, die durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach auszugleichen ist. In den fachpraktischen Anteilen der Fächer und Lernfelder müssen mindestens ausreichende Leistungen erzielt worden sein.

Die in der Zulassungskonferenz festgestellten Noten werden den Prüflingen am ersten Schultag nach der Zulassungskonferenz bekannt gegeben. Die Prüflinge sind über die Prüfungsbestimmungen zu informieren.

Für Schülerinnen und Schüler, die nicht zugelassen werden, setzt der allgemeine Prüfungsausschuss die Zeugnisnoten für alle Fächer fest. Die Abschlussprüfung gilt als nicht bestanden. Der Beschluss ist dem Prüfling, gegebenenfalls seinen Erziehungsberechtigten, unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Arbeiten unter Aufsicht.

Die Aufgabenstellung für jede der Arbeiten muss sich aus den beruflichen Handlungsfeldern ergeben und den Anforderungen der in diesem Bildungsgang erworbenen Gesamtqualifikation entsprechen.

Die Bearbeitungszeit für jede schriftliche Arbeit beträgt zwischen 90 und 150 Minuten. Sie wird im Aufgabenvorschlag festgelegt. Die Gesamtdauer soll 240 Minuten nicht überschreiten.

Der Aufgabenvorschlag ist von der Schulleitung auf seine Übereinstimmung mit den Prüfungsanforderungen vorzuprüfen. Die Schulleitung legt der oberen Schulaufsichtsbehörde spätestens sechs Unterrichtswochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für jede Arbeit einen von den Lehrkräften der Klasse ausgearbeiteten Aufgabenvorschlag mit Terminvorschlägen für die einzelnen Prüfungsteile zur Genehmigung vor. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Aufgabenvorschlag durch einen neuen ersetzen lassen oder auch nach Beratung mit der Schulleitung abändern; Entsprechendes gilt für die Terminvorschläge. Die obere Schulaufsichtsbehörde teilt der Schulleitung die Entscheidung schriftlich mit.

Durchführung und Bewertung der schriftlichen Prüfung

Die Prüflinge sind zu Beginn der Prüfung auf die Vorschriften für die Abschlussprüfungen nach §§ 19 und 20 Allgemeiner Teil APO-BK hinzuweisen. Die Bekanntgabe ist in die Niederschrift aufzunehmen.

Die Lehrkräfte, die die Arbeiten gestellt haben, korrigieren und begutachten die Arbeiten. Für jede Arbeit ist eine Note auszuweisen.

Ist eine Arbeit nur von einer Lehrkraft korrigiert und begutachtet und mit einer nicht mindestens ausreichenden Note bewertet worden, bestellt der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses eine zweite Lehrkraft. Bei einer abweichenden Bewertung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss über die Note.

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung dient der Verbesserung der Note in den schriftlichen Prüfungsarbeiten. Die mündliche Prüfung findet auf Antrag der Schülerin oder des Schülers statt.

Der Prüfling teilt der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens am zweiten Schultag nach Bekanntgabe der Noten für die schriftlichen Arbeiten mit, ob er mündlich geprüft werden möchte. Die Meldung für die mündliche Prüfung muss schriftlich erfolgen und ist verbindlich.

Die mündliche Prüfung findet frühestens eine Woche nach Ablauf der Meldefrist statt.

Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung

Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20 Minuten. Es ist eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht zu gewähren.

Die mündliche Prüfung führt grundsätzlich eine Lehrkraft durch, die die Aufgaben für die schriftliche Arbeit gestellt hat. Diese Lehrkraft schlägt auch die Note vor. Der Fachprüfungsausschuss setzt die Note fest.

Abschlusskonferenz

Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der allgemeine Prüfungsausschuss in der Abschlusskonferenz für jeden Prüfling die Abschlussnoten fest.

In den schriftlichen Prüfungsarbeiten, die durch eine mündliche Prüfung ergänzt wurden, wird die Note der schriftlichen Leistung zweifach gewichtet. Die Abschlussnote ist entsprechend dem ermittelten rechnerischen Wert zu bilden. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint.

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung des Prüflings abschließend mindestens mit ausreichend benotet wird.

Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung lautet bestanden oder nicht bestanden.

Mitteilung des Prüfungsergebnisses

Nach der Abschlusskonferenz sind dem Prüfling das Prüfungsergebnis und die Abschlussnoten bekannt zu geben. Gegebenenfalls ist auf die Möglichkeit der Nachprüfung oder der Wiederholung hinzuweisen.

Externenprüfung

Die Berufsabschlüsse nach Landesrecht in den Bildungsgängen können durch eine Externenprüfung erworben werden.

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Externenprüfung sind der Nachweis des Hauptschulabschlusses und eine mindestens vierjährige einschlägige Berufspraxis.

Die Externenprüfung besteht abweichend von § 10 aus drei Prüfungsarbeiten, die jeweils durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden. Art und Umfang der Prüfungsarbeiten richten sich nach den jeweiligen Richtlinien und Lehrplänen.

Eine der Prüfungsarbeiten ist durch einen praktischen Prüfungsteil zu ergänzen. Die praktische Prüfung dient zusammen mit den übrigen Prüfungsarbeiten dem Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz.

Die Bearbeitungszeit für jede der schriftlichen Prüfungsarbeiten beträgt zwischen 90 und 150 Minuten. Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfungsarbeiten soll 360 Minuten nicht übersteigen.

Die Externenprüfung ist bestanden, wenn die Leistung des Prüflings in jeder Prüfungsarbeit, ergänzt durch die mündlichen Leistungen, mindestens mit ausreichend benotet wird.

Im Übrigen richtet sich die Externenprüfung nach der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg.

Quellen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) - Anlage B, Schulgesetz NRW § 22
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