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Logo Berufsfachschule (Anlage B)Bestimmungen der APO-BK

Die Bildungsgänge entsprechen der APO-BK Anlage B, § 2

  • Beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss (Anlage B 1, § 2 Nummer 1)
  • Beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) (Anlage B 2, § 2 Nummer 2)

Im Folgenden werden Bestimmungen der APO-BK Anlage B dargestellt, die für diese Bildungsgänge relevant sind.


Allgemeine Bestimmungen

Qualifikationen und Abschlüsse

Die Bildungsgänge vermitteln berufliche Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Aufnahme einer Ausbildung im dualen System oder die unmittelbaren Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Sie ermöglichen Abschlüsse der Sekundarstufe I oder gleichwertige Abschlüsse.

Aufbau

  • Einjährige vollzeitschulische Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss vermitteln (B 1)
  • Einjährige vollzeitschulische Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und den mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife), der mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann, vermitteln (B 2)

Gliederung

Die Bildungsgänge der Berufsfachschule gliedern sich in die Fachbereiche

  • Agrarwirtschaft
  • Ernährungs- und Versorgungsmanagement
  • Gestaltung, gegliedert in die Berufsfelder
    • Farbtechnik und Raumgestaltung
    • Medien/Medientechnologie
  • Gesundheit/Erziehung und Soziales, gegliedert in die Berufsfelder
    • Gesundheitswesen
    • Körperpflege
    • Sozialwesen
  • Informatik
  • Technik/Naturwissenschaften, gegliedert in die Berufsfelder
    • Bau und Holztechnik
    • Drucktechnik
    • Elektrotechnik
    • Fahrzeugtechnik
    • Informations- und Telekommunikationstechnik
    • Medizintechnik
    • Metalltechnik
    • Physik/Chemie/Biologie
    • Textiltechnik und Bekleidung
  • Wirtschaft und Verwaltung.

Organisation

Der Unterrichtsumfang und die Unterrichtsfächer ergeben sich aus den Rahmenstundentafeln gemäß Anlagen B 1 und B 2 und den Bildungsplänen.

Aufnahme

In einen Bildungsgang B 1 wird aufgenommen, wer über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss verfügt.

In einen Bildungsgang B 2 wird aufgenommen, wer über den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder einen gleichwertigen Abschluss oder über die nach Klasse 9 des Gymnasiums erworbene Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verfügt. Schülerinnen und Schüler, die einen Bildungsgang gemäß Anlage B 1 erfolgreich absolviert haben, sind aufzunehmen.

Eine gemeinsame Beschulung der Bildungsgänge kann erfolgen, sofern eine Klassenbildung gemäß VO zu § 93 Abs. 2 SchulG nicht möglich ist.

In Ausnahmefällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag die Aufnahme einer berufsschulpflichtigen Schülerin oder eines berufsschulpflichtigen Schülers mit mittlerem Schulabschluss (Fachoberschulreife) in einen Bildungsgang B 2 zulassen.

Wer einen Bildungsgang B 1 oder B 2 erfolgreich abgeschlossen hat, kann keinen weiteren dieser Bildungsgänge besuchen.

Versetzungs- und Abschlussbestimmungen

Versetzung, Leistungsanforderungen

In die nächsthöhere Jahrgangsstufe wird versetzt, wer die Leistungsanforderungen nach § 10 Allgemeiner Teil der APO-BK erfüllt hat. In den fachpraktischen Anteilen der Fächer und Lernfelder müssen mindestens ausreichende Leistungen erzielt worden sein. Eine Nachprüfung in den fachpraktischen Anteilen der Fächer und Lernfelder ist ausgeschlossen.

Abschlussbedingungen

Berufliche Kenntnisse in Bildungsgängen B 1 erwirbt, wer die Leistungsanforderungen nach § 13 Allgemeiner Teil der APO-BK erfüllt hat. Mit dem Erwerb der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten wird ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss erworben.

Berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Bildungsgängen B 2 erwirbt, wer die Leistungsanforderungen nach § 13 Allgemeiner Teil der APO-BK erfüllt hat. Mit dem Erwerb der beruflichen Kenntnisse wird der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben, der mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann.

Mit dem Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) wird die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben, wenn

  • in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Englisch mindestens gute Leistungen oder
  • in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Englisch und in drei weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen erzielt wurden. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Englisch können durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden.

Schülerinnen und Schüler, die mit einer nach Klasse 9 des Gymnasiums erworbenen Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe in einen Bildungsgang B 2 aufgenommen worden sind, erwerben am Ende des Bildungsgangs einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss, wenn die Leistungen

  • in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch/Kommunikation, Mathematik und in einem der übrigen Fächer mangelhaft sind oder
  • in höchstens zwei Fächern außer Deutsch/Kommunikation und Mathematik mangelhaft sind.

Zeugnisse und Berechtigungen

Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende der Bildungsgänge ein Abschlusszeugnis, wenn sie die Abschlussbedingungen erfüllen.

Schülerinnen und Schüler, die einen Bildungsgang nicht erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten am Ende des Schuljahres ein Abgangszeugnis gemäß § 38 Absatz 4 SchulG. Das Abgangszeugnis enthält den Hinweis, dass die Schulpflicht in der Sekundarstufe II erfüllt ist, sofern kein Ausbildungsverhältnis begonnen wird.

Die Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit einer Wiederholung, wenn erwartet werden kann, dass aufgrund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten des Berufskollegs im Folgejahr eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. § 12 Allgemeiner Teil bleibt unberührt.

Quellen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) - Anlage B, Schulgesetz NRW § 22
Bitte berücksichtigen Sie den Haftungsausschluss im Impressum.

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