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Sekundarstufe II - Berufskolleg;
Lehrpläne zur Erprobung für die Berufsschule
RdErl. d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung v. 24.11.2000 - 632.36-10/2-345/00 (ABl. NRW. 1 Nr.12/2000 S. 341)

Für den Unterricht in der Berufsschule sind unter verantwortlicher Leitung des Landesinstituts für Schule und Weiterbildung sowie unter Mitwirkung erfahrener berufsschulischer und betrieblicher Fachkräfte für die in Anlage 1 aufgeführten Ausbildungsberufe des dualen Systems der Berufsausbildung auf der Grundlage der von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Rahmenlehrpläne für das Land Nordrhein-Westfalen Lehrpläne zur Erprobung erarbeitet worden. Sie wurden den betreffenden Schulen bereits zum Schuljahresbeginn 2000/2001 zur Verfügung gestellt und in einer Fachtagung erörtert. Sie enthalten auch Hinweise zu den einzelnen Fächern des berufsübergreifenden Lernbereichs.

Die Lehrpläne zur Erprobung werden zum 1. August 2000 gemäß § 1 SchVG (BASS 1 - 2) in Kraft gesetzt und sind nach Maßgabe der Stundentafeln ab Schuljahr 2000/2001 - beginnend mit der Unterstufe - dem Unterricht zugrunde zu legen.

Den Berufsschulen, die die jeweiligen Bildungsgänge führen, gehen die Lehrpläne mit je einem Exemplar in Papierform unmittelbar zu. Die Lehrpläne werden außerdem im Internet über die Homepage des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung veröffentlicht. Eine Bestellung über den Verlag ist nicht möglich.

Die Lehrpläne sind allen an der didaktischen Jahresplanung für den Bildungsgang Beteiligten zur Verfügung zu stellen und zusätzlich in der Schulbibliothek u. a. für die Mitwirkungsberechtigten zur Einsichtnahme bzw. zur Ausleihe verfügbar zu halten.

Die zur Erprobung in Kraft gesetzten Lehrpläne für die Bauwirtschaft sind in Lernfeldern strukturiert. Die Bildungsgangkonferenzen sind aufgerufen, eine intensive didaktische  Diskussion der Lehrpläne unter Einbeziehung des vom Landesinstitut für Schule und Weiterbildung entwickelten Kriterienkataloges zu führen.

Um Vorlage eines daraus abgeleiteten Erfahrungsberichts bis zum 30. Oktober 2003 an die zuständige Bezirksregierung wird gebeten. Nach Einarbeitung der Erfahrungsberichte ist beabsichtigt, die erforderliche Verbändebeteiligung gemäß § 16 SchMG (BASS 1 - 3) für die Festsetzung der Lehrpläne einzuleiten.

Mit Ablauf des 31. Juli 2000 treten die bisherigen Richtlinien und Lehrpläne (Anlage 2) auslaufend außer Kraft.


Anlage 1

Ausbildungsberufe, für die Lehrpläne zur Erprobung erlassen werden:

Heft Ausbildungsberuf
41027 Biologielaborantin / Biologielaborant
41028 Chemielaborantin / Chemielaborant
41031 Druckerin / Drucker
4173-10 Informationselektronikerin / Informationselektroniker
41029 Lacklaborantin / Lacklaborant
41030 Physiklaborantin / Physiklaborant
41031 Siebdruckerin / Siebdrucker

Anlage 2

Folgende Runderlasse treten auslaufend außer Kraft:

  1. Büroinformationselektroniker / Büroinformationselektronikerin
    RdErl. vom 4.9.1991 (BASS 15 - 33 Nr. 73.10)
  2. Chemieberufe (für den Beruf Chemielaborantin / Chemielaborant)
    RdErl. vom 9.4.1974 (BASS 15 - 33 Nr. 26)
  3. Drucker / Druckerin
    RdErl. vom 8.4.1981 (BASS 15 - 33 Nr. 48 a)
  4. Druckvorlagenherstellerin / Druckvorlagenhersteller
    RdErl. vom 8.4.1981 (BASS 15 - 33 Nr. 50)
  5. Radio- und Fernsehtechniker / Radio- und Fernsehtechnikerin
    RdErl. vom 4.9.1991 (BASS 15 - 33 Nr. 73.15)
  6. Siebdrucker / Siebdruckerin
    RdErl. vom 5.6.1981 (BASS 15 - 33 Nr. 48 b)

Der Lehrplan zur Erprobung für die Ausbildungsberufe "Buchbinderin / Buchbinder", "Druckerin / Drucker" sowie für die berufliche Fachbildung der Druckvorstufe wird für den Ausbildungsberuf "Drucker / Druckerin" auslaufend außer Kraft gesetzt.

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