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LogoBestimmungen der APO-BK

Die Bildungsgänge entsprechen der APO-BK Anlage A, § 2

  • Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO (Anlage A 1.1)
  • Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO + Stützangebote/Zusatzqualifikationen (Anlage A 1.2)
  • Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO + erweiterte Stützangebote/erweiterte Zusatzqualifikationen (Anlage A 1.3)
  • Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO + Fachhochschulreife (Anlage A 1.4)

Im Folgenden werden Bestimmungen der APO-BK dargestellt, die für diese Bildungsgänge relevant sind.


Allgemeine Bestimmungen

Qualifikationen und Abschlüsse

Die Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung vermitteln Schülerinnen und Schülern im Rahmen des schulischen Teils der Berufsausbildung die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gemäß § 1 Absatz 3 BBiG verbunden mit dem Berufsschulabschluss. In einem anerkannten Ausbildungsberuf wird mit dem Berufsschulabschluss ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss erworben. Der Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife), der Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und der Erwerb der Fachhochschulreife werden ermöglicht. In Berufen nach § 66 BBiG und § 42m HwO wird mit dem Berufsschulabschluss ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben.

In Fachklassen entsprechend der Gleichstellungsverordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie in anerkannten Ausbildungsberufen nach § 50 Absatz 1 BBiG und nach § 40 Absatz 1 HwO wird der schulische und der betriebliche Teil der Berufsausbildung vermittelt.

In den gemäß § 2 der Berufskolleganrechnungs- und -zulassungsverordnung (BKAZVO) eingerichteten Fachklassen wird der schulische Teil der Berufsausbildung und in Kooperation mit Praktikumsbetrieben der betriebliche Teil der Berufsausbildung vermittelt.

Im Rahmen des Differenzierungsbereiches können Stützunterricht zur Sicherung des Ausbildungszieles erteilt und zusätzliche Qualifikationen und Kenntnisse und erweiterte Zusatzqualifikationen erworben werden.

Aufbau

Die Berufsschule umfasst für Ausbildungsberufe nach dem BBiG und der HwO

  • die teilzeitschulischen Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis oder mit einem berechtigten Interesse an der Teilnahme am Unterricht
  • die vollzeitschulischen Fachklassen gemäß § 50 BBiG und § 40 HwO und der entsprechenden Gleichstellungsverordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie für Schülerinnen und Schüler ohne ein Berufsausbildungsverhältnis und
  • die vollzeitschulischen Fachklassen gemäß § 2 BKAZVO für Schülerinnen und Schüler ohne ein Berufsausbildungsverhältnis.

Gliederung

Die Fachklassen werden in der Regel für die einzelnen Ausbildungsberufe und Ausbildungsjahre gebildet. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann festlegen, in welchen Ausbildungsberufen über ein oder mehrere Ausbildungsjahre hinweg eine gemeinsame Beschulung in einer Fachklasse erfolgen kann. Dies schließt die Bildung von fachbereichspezifischen Lerngruppen und jahrgangsübergreifenden Unterricht gemäß Vorgaben BASS 10-11 Nr. 2 ein.

Zur Sicherstellung der Möglichkeiten zum Erwerb der Fachhochschulreife können fachbereichsspezifische Lerngruppen eingerichtet werden.

Die Fachklassen gemäß § 3 werden gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Allgemeiner Teil in folgende Fachbereiche gegliedert

  • Agrarwirtschaft,
  • Ernährungs- und Versorgungsmanagement,
  • Gestaltung,
  • Gesundheit/Erziehung und Soziales,
  • Informatik,
  • Technik/Naturwissenschaften und
  • Wirtschaft und Verwaltung.

Organisation

Die Dauer der Ausbildung in den Fachklassen richtet sich nach den Ausbildungsordnungen.

Besteht die Schülerin oder der Schüler die Berufsabschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit, so endet der Unterricht in der Fachklasse mit dem Bestehen der Berufsabschlussprüfung. Für Schülerinnen und Schüler, die vor Ablegung der Fachhochschulreifeprüfung oder einer gegebenenfalls notwendigen Nachprüfung die Berufsabschlussprüfung bestanden haben, endet das Schulverhältnis am Tag der Fachhochschulreifeprüfung oder der Nachprüfung.

Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 1 umfasst mindestens 480 Jahresstunden. An einem Tag sind acht Unterrichtsstunden zu erteilen. Eine geringere tägliche Unterrichtsdauer ist im Benehmen mit den für die Berufsausbildung zuständigen Stellen zulässig, eine höhere ist im Rahmen der Umsetzung des "Ganztags in der gesunden Schule" (GigS) möglich.

Der Unterricht in den Fachklassen entsprechend der Gleichstellungsverordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie umfasst über die 480 Jahresstunden hinaus ergänzenden fachpraktischen Unterricht, in dem die Inhalte der jeweiligen Berufsausbildungsordnung im Umfang von 800 bis 1 000 Unterrichtsstunden pro Schuljahr vermittelt werden.

Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 3 richtet sich nach den Vorgaben der BKAZVO.

Der Unterricht wird in Teilzeitform an einzelnen Wochentagen oder als Blockunterricht erteilt. Blockunterricht liegt vor, wenn an fünf Unterrichtstagen in einer Woche Unterricht erteilt wird. Eine Verknüpfung von Teilzeit- und Blockunterricht ist zulässig.

Die Organisation des Unterrichts (Teilzeit- oder Blockunterricht) kann nur zu Beginn eines Schulhalbjahres geändert werden.

Der Unterricht kann im Rahmen der Jahresstunden je nach den unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der einzelnen Schule auf die beiden Schulhalbjahre unterschiedlich verteilt werden.

Unter Einhaltung des Gesamtunterrichtsvolumens für den jeweiligen Bildungsgang kann der Unterricht in den einzelnen Ausbildungsjahren in unterschiedlichem Umfang erteilt werden.

Bei der Organisation des Unterrichts sind die Bedürfnisse der Ausbildungsbetriebe und die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Dabei sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten:

  • das Gesamtunterrichtsvolumen des jeweiligen Bildungsganges
  • mit Rücksicht auf die betriebliche Ausbildungszeit der Auszubildenden eine ausreichende Möglichkeit der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts
  • die personellen, organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen.

Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Ministerium für einen oder mehrere Ausbildungsberufe gemeinsam Blockzeiten festlegen. Im Übrigen entscheidet über die Einführung oder Aufhebung von Blockunterricht die Schule im Benehmen mit dem Schulträger und den nach dem BBiG oder der HwO für die Berufsausbildung zuständigen Stellen. Werden vom Schulträger oder den für die Berufsausbildung zuständigen Stellen Bedenken erhoben, bedarf die Entscheidung der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde.

Aufnahmevoraussetzungen

In die Fachklassen werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG oder der HwO befinden oder die ein berechtigtes Interesse am Unterricht einer Fachklasse besitzen.

In die Fachklassen gemäß § 3 Nummer 3 werden Schülerinnen und Schüler ohne ein Berufsausbildungsverhältnis entsprechend den Vorgaben des § 2 BKAZVO aufgenommen.

Unterrichtsangebot und Differenzierung

Das Differenzierungsangebot gemäß § 2 Absatz 4 und der dafür erforderliche Stundenumfang für die Fachklassen wird je nach der Leistungsfähigkeit und den Neigungen der Schülerinnen und Schüler und den Anforderungen der Ausbildungsbetriebe von der Schule im Rahmen ihrer organisatorischen Möglichkeiten festgelegt.

Das Differenzierungsangebot umfasst Stützunterricht zur Sicherung des Ausbildungserfolges und den Erwerb von Zusatzqualifikationen.

Das Differenzierungsangebot kann mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebes um bis zu 80 Stunden erhöht werden, wenn ein erweitertes Stützangebot erforderlich ist oder um eine erweiterte Zusatzqualifikation zu ermöglichen. Die nach dem BBiG und der HwO zuständigen Stellen werden zur Vermittlung eingeschaltet, falls dies erforderlich ist.

Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, umfasst 560 Unterrichtsstunden. Wenn keine eigenständige Fachklasse für einen Ausbildungsberuf zum Erwerb der Fachhochschulreife eingerichtet werden kann, umfasst der Unterricht 320 Stunden in Fachklassen gemäß § 3 Nummer 1 und 240 Unterrichtsstunden in den fachbereichsspezifischen Lerngruppen gemäß § 4 Absatz 3. Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, benötigen das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes.

Die Teilnahme an einem eingerichteten und gewählten Differenzierungsangebot ist verpflichtend.

Berufsschulabschluss und Berufsabschluss

Zeugnisse

Die Schülerinnen und Schüler der Fachklassen erhalten ein Zeugnis, in dem vermerkt ist, ob sie die Leistungsanforderungen der Klasse erfüllt haben. Dabei werden für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, die Leistungen in den fachbereichsspezifischen Lerngruppen gemäß § 4 Absatz 3 einbezogen.

Die Schülerinnen und Schüler rücken in der Regel ohne Versetzung in die nächste Klasse vor, sofern sie nicht wegen Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses die Klasse wiederholen. § 12 Allgemeiner Teil bleibt unberührt.

Schülerinnen oder Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, können von der Teilnahme an Unterrichtsangeboten zum Erwerb der Fachhochschulreife ausgeschlossen werden, wenn sie die Leistungsanforderungen des Bildungsganges nicht erfüllen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.

Berufsschulabschluss, Berufsschulabschlussnote

Der Berufsschulabschluss wird unabhängig vom Berufsabschluss nach dem BBiG und der HwO zuerkannt, wenn die Leistungen am Ende des Bildungsganges den Anforderungen entsprechen. Die Noten der Fächer der letzten beiden Schulhalbjahre sowie die letzte Zeugnisnote vorher abgeschlossener Fächer werden zu einer Berufsschulabschlussnote zusammengefasst. Die Leistungen im Differenzierungsbereich werden nicht einbezogen.

Zur Ermittlung der Berufsschulabschlussnote werden die nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Einzelnoten gewichtet. In Fächern, in denen die Stundentafel des jeweiligen Ausbildungsberufes bei zweijährigen Berufen 160, bei dreijährigen Berufen 240 und bei dreieinhalbjährigen Berufen 280 Unterrichtsstunden vorsieht, wird die Note mit dem Gewichtungsfaktor zwei multipliziert. Die Noten der übrigen zu berücksichtigenden Fächer werden mit dem Gewichtungsfaktor eins einbezogen. Die so ermittelten Werte werden addiert. Das Ergebnis ist durch die Summe der Gewichtungsfaktoren zu dividieren. Es wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerechnet und nicht gerundet.

Die Berufsschulabschlussnote ergibt sich aus der folgenden Zuordnung des nach Absatz 2 gebildeten Mittelwertes der Noten:

  • 1,0 bis 1,5: sehr gut
  • 1,6 bis 2,5: gut
  • 2,6 bis 3,5: befriedigend
  • 3,6 bis 4,5: ausreichend

Mit dem Berufsschulabschluss erwerben Schülerinnen und Schüler, die nicht in Berufen gemäß § 66 BBiG und § 42m HwO einen Abschluss erwerben, den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn sie eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 3,0 erreichen, die Berufsabschlussprüfung bestanden haben und die für den mittleren Schulabschluss notwendigen Englischkenntnisse nachweisen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass an die Stelle von Englisch eine andere Fremdsprache tritt. Schülerinnen und Schüler, die neben den vorgenannten Bedingungen eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 2,5 erreichen, erwerben darüber hinaus die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.

Berufsabschlussprüfung

Die Berufsabschlussprüfung in den Fachklassen gemäß § 3 Nummer 2 wird vom Berufskolleg entsprechend der dem jeweiligen Ausbildungsberuf zugrunde liegenden Prüfungsordnung der nach dem BBiG oder der HwO zuständigen Stelle durchgeführt. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Abweichungen hiervon zulassen.

Die Berufsabschlussprüfung in den Fachklassen gemäß § 3 Nummer 3 erfolgt nach der Anmeldung durch das Berufskolleg bei der zuständigen Stelle entsprechend den Regelungen für die duale Berufsausbildung nach dem BBiG und der HwO.

Erwerb der Fachhochschulreife

Fachhochschulreife

Der Erwerb der Fachhochschulreife setzt den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe voraus. Die Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn die Schülerin oder der Schüler die Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 7 Absatz 4 besucht, den Berufsschulabschluss erworben und die Berufsabschlussprüfung und die Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife bestanden hat. Die §§ 17 bis 28 Allgemeiner Teil gelten entsprechend.

Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung

Der allgemeine Prüfungsausschuss entscheidet in der Zulassungskonferenz über die Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung.

Zur Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird zugelassen, wer in allen Fächern mindestens die Vornote "ausreichend" oder in nicht mehr als zwei Fächern die Vornote "mangelhaft" erreicht hat. Die Noten in abgeschlossenen Fächern werden einbezogen. Im Fall einer ungenügenden Leistung ist eine Zulassung ausgeschlossen.

Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt die Vornoten für alle Fächer auf Grund der Leistungsnachweise des laufenden Schuljahres unter angemessener Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers in diesem Zeitraum fest. Die Vornote wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer vorgeschlagen und ist auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses zu begründen.

Die in der Zulassungskonferenz festgestellten Vornoten werden den Prüflingen am ersten Schultag nach der Zulassungskonferenz bekannt gegeben. Die Prüflinge sind über die Bestimmungen für die mündliche Prüfung zu informieren.

Für Schülerinnen und Schüler, die nicht zugelassen werden, setzt der allgemeine Prüfungsausschuss die Zeugnisnoten für alle Fächer fest. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Beschluss ist dem Prüfling, gegebenenfalls seinen Erziehungsberechtigten, unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Schriftliche Prüfung

Die Rahmenstundentafeln legen die Fächer der schriftlichen Prüfung fest. Die Dauer der Prüfung beträgt je Fach 180 Minuten. Die Prüfungsaufgaben werden von den Fachlehrerinnen oder Fachlehrern ausgearbeitet. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine neue selbstständige Leistung erfordert.

An Stelle der schriftlichen Prüfung kann die Schülerin oder der Schüler in einem der drei Prüfungsfächer gemäß Absatz 1 eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums vor dem Fachprüfungsausschuss erstellen. Aus der Note für die Facharbeit und der Note für das Kolloquium wird eine Gesamtnote gebildet, die an die Stelle der schriftlichen Prüfung tritt.

Für jedes Prüfungsfach der Fachhochschulreifeprüfung legt die Schulleiterin oder der Schulleiter der oberen Schulaufsichtsbehörde spätestens sechs Unterrichtswochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung die Aufgabenvorschläge zugleich mit Terminvorschlägen für die einzelnen Prüfungsteile zur Genehmigung vor. Der Aufgabenvorschlag ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf seine Übereinstimmung mit den Prüfungsanforderungen vorzuprüfen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Aufgabenvorschlag nach Beratung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abändern oder auch durch einen neuen ersetzen lassen; Entsprechendes gilt für die Terminvorschläge. Die obere Schulaufsichtsbehörde teilt die Entscheidung der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mit.

Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Klasse korrigiert und begutachtet die schriftliche Prüfungsarbeit und bewertet sie mit einer Note.

Bei einer nicht ausreichenden Note zieht die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses eine zweite Fachlehrerin oder einen zweiten Fachlehrer zur Begutachtung der Prüfungsarbeit hinzu. Bei abweichender Bewertung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss über die Note.

Auf der Grundlage der Vornote und der schriftlichen Prüfung legt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die vorläufige Abschlussnote fest.

Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sowie die vorläufigen Abschlussnoten sind den Prüflingen eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.

Mündliche Prüfung

Die Prüflinge können der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens am zweiten Werktag nach Bekanntgabe der vorläufigen Abschlussnoten bis zu zwei Fächer der Stundentafel schriftlich benennen, in denen sie mündlich geprüft werden möchten. Wird ein Fach gewählt, das im letzten Schuljahr nicht unterrichtet worden ist, wird in diesem Fall in der Regel die damalige Fachlehrerin oder der damalige Fachlehrer Mitglied des Fachprüfungsausschusses. Die Meldung für die mündlichen Prüfungen ist verbindlich.

In Fächern, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit übereinstimmen, findet keine mündliche Prüfung statt.

Eine mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn auf Grund der vorliegenden Ergebnisse auch bei Erreichen der Bestnote in der mündlichen Prüfung ein Bestehen der Prüfung nicht mehr möglich ist. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Das Ergebnis ist den Prüflingen, gegebenenfalls ihren Erziehungsberechtigten, unter Angabe der Gründe von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen.

Gestaltung der mündlichen Prüfung

Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20 Minuten für jeden Prüfling. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht zu gewähren.

Das prüfende Mitglied des Fachprüfungsausschusses schlägt für die Leistung in der mündlichen Prüfung eine Note vor; der Fachprüfungsausschuss setzt die Note fest.

Ergebnis der Fachhochschulreifeprüfung

Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der allgemeine Prüfungsausschuss in der Abschlusskonferenz für jeden Prüfling die Abschlussnoten fest.

Die Abschlussnoten in den schriftlichen Prüfungsfächern werden aus der Vornote, der Note der schriftlichen Arbeit und gegebenenfalls der Note der mündlichen Prüfung in jeweils einfacher Gewichtung ermittelt. In Fächern, die lediglich mündlich geprüft werden, werden die Abschlussnoten aus der Vornote und der Note der mündlichen Prüfung ermittelt. Die Abschlussnoten sind entsprechend dem ermittelten rechnerischen Wert durch Auf- und Abrunden zu bilden. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint.

In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Vornoten als Abschlussnoten festgesetzt.

Die Fachhochschulreifeprüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder wenn die Leistungen nur in einem Fach "mangelhaft" sind und durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach oder der Berufsabschlussprüfung ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden.

Auf dem Abschlusszeugnis (Fachhochschulreifezeugnis) wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten auf dem Zeugnis ergibt. Dabei bleiben Noten in Religionslehre und Sport/Gesundheitsförderung sowie in zusätzlichen Unterrichtsveranstaltungen und in Arbeitsgemeinschaften außer Betracht. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

Quellen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) - Anlage A, Schulgesetz NRW § 22
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