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Bildungspläne und Ausbildungsordnungen

HinweissymbolDiese Ausbildungsberufe befinden sich im Neuordnungsverfahren. Bis zur Inkraftsetzung der neuen Ordnungsmittel, behalten die bisherigen Lehrpläne ihre Gültigkeit.

Berufsausbildung in der Bauwirtschaft: Berufliche Grundbildung

Text in Kapitel 3.2.1 ab 01.08.2009, Erlass 08.07.2009 (ABl. NRW. 09/09 S. 465)

Lehrplan seit 08/2007

Einführungserlass 03.04.2007 (ABl. NRW. 07/07 S. 410)

Heft-Nummer 41020

BASS-Gliederungsnummer 15-33 Nr. 210

BASS-Gliederungsnummer 15-33 Nr. 250

Dieser Beruf ist dem Fachbereich Technik/Naturwissenschaften zugeordnet.

Zu den Bildungsplänen für den Fachbereich Technik/Naturwissenschaften

Logo Bundesanzeiger VerlagZweite Änderungsverordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I Nr. 10 S. 399 ff.), Quelle: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Köln

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. April 2004 (BGBl. I Nr. 15 S. 522 ff.), Quelle: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Köln

Änderung in Kapitel 3.2.1

Wirtschafts- und Betriebslehre

Grundlage für den Unterricht in Wirtschafts- und Betriebslehre ist der gültige Fachlehrplan für Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung. Der Unterricht unterstützt die berufliche Qualifizierung und fördert zugleich eine fachspezifische Kompetenzerweiterung.

Der Lehrplan berücksichtigt die "Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblich-technischer Ausbildungsberufe" (Beschluss der Kultusministerkonferenz [KMK] vom 07.05.2008 in der jeweils gültigen Fassung), die einen Umfang von 40 Unterrichtsstunden abdecken. Darüber hinaus sind weitere Handlungsbezüge enthalten, die bei zweijährigen Berufen im Umfang von 40 Unterrichtsstunden, bei dreijährigen Berufen im Umfang von 80 Unterrichtsstunden sowie bei dreieinhalbjährigen Berufen im Umfang von 100 Unterrichtsstunden zu realisieren sind.

Die Umsetzung der Handlungsbezüge erfolgt in Lernsituationen (vgl. Handreichung "Didaktische Jahresplanung", Kapitel 2.2). Dabei ist der für die Zwischen- und Abschlussprüfung bzw. Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung erforderliche Kompetenzerwerb zu berücksichtigen. Die Leistungsbewertung richtet sich nach den Vorgaben in Kapitel 2.2.

Die Fußnote 1 entfällt.

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