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Logo Berufliches Gymnasium (Anlage D)Stundentafeln nach Anlage D 3 APO-BK

Hinweis-SymbolGültig ab 1. August 2019

Fachbereich: Gesundheit und Soziales
Fachlicher Schwerpunkt: Pädagogik
Bildungsgang: Erzieherin/AHR, Erzieher/AHR (Anlage D 3)

 11.1 11.212.112.213.113.2141
Berufsbezogener Lernbereich
Biologie2 3 3 3 (5) 3 (5) 3 (5) 3 (5) -
Erziehungswissenschaften 6 6 6 6 6 6 -
Englisch 3 3 3 3 3 3 -
Mathematik 3 3 3 3 3 3 -
Kunst, Musik 3 3 2 2 2 2 -
Sozialpädagogik 3 3 3 3 3 3 -
Zweite Fremdsprache3 3 3 3 3 3 3 -
Praktika 6 Wochen 8 Wochen 384
Berufsübergreifender Lernbereich
Deutsch2 4 4 3 (5) 3 (5) 3 (5) 3 (5) -
Gesellschaftslehre mit Geschichte 2 2 2 2 2 2 -
Religionslehre5 2 2 2 2 2 2 -
Sport 2 2 2 2 2 2 -
Differenzierungsbereich
Wahlfach 2 2 2 2 2 2 -
Wochenstunden36363636363638
Jahreswochenstundenzahl gesamt: 146

Anmerkungen

I. Zweite Fremdsprache

Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.

II. Praktika

Die Praktika in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 können als Halbtags-, Tages- oder Blockpraktika abgeleistet werden.

III. Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und der staatlichen Prüfung für Erzieherinnen und Erzieher:

Abiturprüfung - Variante 1
1. Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Biologie6
2. Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Erziehungswissenschaften
3. Prüfungsfach (Grundkursfach): ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch, Religionslehre
4. Prüfungsfach (Grundkursfach):
- Wenn das Fach Deutsch oder Englisch als 3. Prüfungsfach gewählt wurde: ein Fach der Fächergruppe Deutsch7, Englisch7, zweite Fremdsprache8, Kunst, Musik, Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre, Mathematik
- Wenn das Fach Religionslehre als 3. Prüfungsfach gewählt wurde: ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch, zweite Fremdsprache8

Abiturprüfung - Variante 2
1. Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Deutsch
2. Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Erziehungswissenschaften
3. Prüfungsfach (Grundkursfach): ein Fach der Fächergruppe Englisch, Religionslehre
4. Prüfungsfach (Grundkursfach): ein Fach der Fächergruppe Biologie5, Mathematik

Berufsabschlussprüfung für Erzieherinnen und Erzieher - Erste Teilprüfung9
Prüfungsfächer:
1. Erziehungswissenschaften (schriftlich)
2. Biologie oder Deutsch (schriftlich)
3. Deutsch10 oder Englisch oder Religionslehre (schriftlich)

Berufsabschlussprüfung für Erzieherinnen und Erzieher - Zweite Teilprüfung

1. Projektarbeit

2. Fachpraktische Prüfung (Kolloquium)


1) In der Jahrgangsstufe 14 erfolgt das zwölfmonatige Berufspraktikum.
2) Die in Klammern stehenden Stundenzahlen gelten, falls das Fach Leistungskursfach ist.
3) Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.
4) Das Berufspraktikum wird von dem Berufskolleg begleitet. Der praxisbegleitende Unterricht im Umfang von vier Wochenstunden wird in der Regel als Blockunterricht erteilt.
5) Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.
6) Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage D 41, Seite 1) ist folgender Spiegelstrich aufzunehmen: "Schulversuch des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß der Vereinbarung zur Durchführung von Schulversuchen und der gegenseitigen Anerkennung der ensprechenden Abschlüsse (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Februar 1990 in der jeweils gültigen Fassung)"
7) soweit nicht bereits als 3. Prüfungsfach gewählt
8) Die zweite Fremdsprache kann nur Prüfungsfach sein, wenn es sich um eine fortgeführte Fremdsprache handelt oder wenn sie in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet wurde.
9) gemäß § 32 APO-BK Anlage D aus der Abiturprüfung angerechnet
10) soweit nicht bereits als 2. Prüfungsfach in der Berufsabschlussprüfung gewählt

Auslaufend außer Kraft ab 1. August 2019

 11.1 11.212.112.213.113.2141
Berufsbezogener Lernbereich
Biologie2 3 3 3 (5) 3 (5) 3 (5) 3 (5) -
Erziehungswissenschaften 6 6 6 6 6 6 -
Englisch 3 3 3 3 3 3 -
Didaktik und Methodik 3 3 3 3 3 3
Mathematik 3 3 3 3 3 3 -
Kunst, Musik 3 3 2 2 2 2 -
Zweite Fremdsprache4 3 3 3 3 3 3 -
Praktika 6 Wochen 8 Wochen 34
Berufsübergreifender Lernbereich
Deutsch2 4 4 3 (5) 3 (5) 3 (5) 3 (5) -
Gesellschaftslehre mit Geschichte 2 2 2 2 2 2 -
Religionslehre5 2 2 2 2 2 2 -
Sport 2 2 2 2 2 2 -
Differenzierungsbereich
Wahlfach 2 2 2 2 2 2 -
Wochenstunden36363636363638
Jahreswochenstundenzahl gesamt: 146

Anmerkungen

I. Zweite Fremdsprache

Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.

II. Das Fach Erziehungswissenschaften umfasst die Fächer Jugendrecht und Medienpädagogik. Deutsch schließt in Jahrgangsstufe 11 Kinder- und Jugendliteratur ein.

III. Praktika

Die Praktika in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 können als Halbtags-, Tages- oder Blockpraktika abgeleistet werden.

IV. Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und der staatlichen Prüfung für Erzieherinnen und Erzieher:

Abiturprüfung - Variante 1
1. Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Biologie6
2. Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Erziehungswissenschaften
3. Prüfungsfach (Grundkursfach): ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch, Religionslehre
4. Prüfungsfach (Grundkursfach):
- Wenn das Fach Deutsch oder Englisch als 3. Prüfungsfach gewählt wurde: ein Fach der Fächergruppe Deutsch7, Englisch7, zweite Fremdsprache8, Kunst, Musik, Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre, Mathematik
- Wenn das Fach Religionslehre als 3. Prüfungsfach gewählt wurde: ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch, zweite Fremdsprache8

Abiturprüfung - Variante 2
1. Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Deutsch
2. Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Erziehungswissenschaften
3. Prüfungsfach (Grundkursfach): ein Fach der Fächergruppe Englisch, Religionslehre
4. Prüfungsfach (Grundkursfach): ein Fach der Fächergruppe Biologie5, Mathematik

Berufsabschlussprüfung für Erzieherinnen und Erzieher - Erste Teilprüfung9
Prüfungsfächer:
1. Erziehungswissenschaften (schriftlich)
2. Biologie oder Deutsch (schriftlich)
3. Deutsch10 oder Englisch oder Religionslehre (schriftlich)

Berufsabschlussprüfung für Erzieherinnen und Erzieher - Zweite Teilprüfung
Prüfungsfach:
4. Didaktik und Methodik (mündlich)

Fachpraktische Prüfung
Kolloquium


1) In der Jahrgangsstufe 14 erfolgt das zwölfmonatige Berufspraktikum.
2) Die in Klammern stehenden Stundenzahlen gelten, falls das Fach Leistungskursfach ist.
3) Das Fach Didaktik und Methodik umfasst als praxisorientiertes Fach in der Jahrgangsstufe 14 auch berufspragmatische Anteile der Fächer Erziehungswissenschaften, Kunst, Musik, Medienpädagogik, Jugendrecht und Sport.
4) Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.
5) Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.
6) Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage D 41, Seite 1) ist folgender Spiegelstrich aufzunehmen: "Schulversuch des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß der Vereinbarung zur Durchführung von Schulversuchen und der gegenseitigen Anerkennung der ensprechenden Abschlüsse (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Februar 1990 in der jeweils gültigen Fassung)"
7) soweit nicht bereits als 3. Prüfungsfach gewählt
8) Die zweite Fremdsprache kann nur Prüfungsfach sein, wenn es sich um eine fortgeführte Fremdsprache handelt oder wenn sie in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet wurde.
9) gemäß § 32 APO-BK Anlage D aus der Abiturprüfung angerechnet
10) soweit nicht bereits als 2. Prüfungsfach in der Berufsabschlussprüfung gewählt

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