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Logo Berufliches Gymnasium (Anlage D)Bestimmungen der APO-BK

Die Bildungsgänge entsprechen der APO-BK Anlage D, § 1a Absatz 1

  • Allgemeine Hochschulreife in Verbindung mit einem Berufsabschluss nach Landesrecht (Anlagen D 1 bis D 13, § 1a Absatz 1 Nummer 2)
  • Allgemeine Hochschulreife in Verbindung mit beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten (Anlagen D 14 bis D 28, § 1a Absatz 1 Nummer 1)

Im Folgenden werden Bestimmungen der APO-BK dargestellt, die für diese Bildungsgänge relevant sind.


Allgemeine Bestimmungen

Qualifikationen und Abschlüsse

Die Bildungsgänge vermitteln den Schülerinnen und Schülern die allgemeine Hochschulreife in Verbindung mit einem Berufsabschluss nach Landesrecht oder mit beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten.

Sie vermitteln studien- und berufsbezogene Qualifikationen über eine Schwerpunktsetzung, die von berufsfachlichen Anforderungen und Perspektiven der beruflichen Tätigkeit sowie durch ein für alle Bildungsgänge gemeinsames Lernangebot bestimmt wird. Der Unterricht hat wissenschaftspropädeutischen Anforderungen zu entsprechen.

Schülerinnen und Schüler, die mit einer nach Klasse 9 des Gymnasiums erworbenen Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe in einen Bildungsgang des Beruflichen Gymnasiums aufgenommen worden sind, erwerben mit der Versetzung in die Qualifikationsphase den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife). Sie erwerben am Ende der Einführungsphase einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss, wenn die Leistungen

  • in einem der Fächer Deutsch, Mathematik mangelhaft und in einem der übrigen versetzungsrelevanten Fächer nicht ausreichend sind oder
  • in nicht mehr als zwei der übrigen versetzungsrelevanten Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind.

Aufbau

Das berufsliche Gymnasium umfasst einfachqualifizierende Bildungsgänge, die zur allgemeinen Hochschulreife in Verbindung mit beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten führen und doppeltqualifizierende Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur allgemeinen Hochschulreife führen.

Gliederung

Das Berufliche Gymnasium gliedert sich in die Fachbereiche

  • Ernährung
  • Gestaltung
  • Gesundheit und Soziales
  • Informatik
  • Technik und
  • Wirtschaft und Verwaltung.

Die Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums werden gemäß den Anlagen D 1 bis D 28 den Fachbereichen und gegebenenfalls deren fachlichen Schwerpunkten zugeordnet.

Organisation

Das Berufliche Gymnasium gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11), eine zweijährige Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12 und 13) und ggf. eine Jahrgangsstufe 14. Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums,  die zur allgemeinen Hochschulreife in Verbindung mit beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten (einfachqualifizierend) führen, dauern drei Jahre. Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums, die doppeltqualifizierend einen Berufsabschluss nach Landesrecht und die allgemeine Hochschulreife vermitteln, dauern nach Maßgabe der Stundentafeln bis zu vier Jahre und umfassen die Jahrgangsstufen 11 bis 14. Am Ende der Jahrgangsstufe 13 findet die Abiturprüfung statt. In doppeltqualifizierenden Bildungsgängen stellt die Abiturprüfung gleichzeitig den ersten Teil der staatlichen Berufsabschlussprüfung dar. Die zweite Teilprüfung der staatlichen Berufsabschlussprüfung findet in der Jahrgangsstufe 14 statt.

Aufnahme

Voraussetzung für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums ist die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe oder die Berechtigung gemäß § 28 Abs. 3 Satz 3 APO-WbK.

Außerdem können Schülerinnen und Schüler in Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums aufgenommen werden, die an einer deutschen Schule im Ausland, einer europäischen Schule oder einer ausländischen Schule einen Abschluss erworben haben, der der oben beschriebenen Berechtigung gleichwertig ist. Aufgenommen werden kann auch, wer die Externenprüfung zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) nach der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I bestanden und die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erhalten hat.

Schülerinnen und Schüler, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben haben, können unter Beibehaltung des fachlichen Schwerpunktes in die Jahrgangsstufe 12 der Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums aufgenommen werden. Sie müssen bei Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache mindestens im Umfang des Unterrichts der Jahrgangsstufe 11 nachweisen.

Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die die Aufnahmevoraussetzungen infolge nicht von ihnen zu vertretender Umstände nicht erfüllen, ausnahmsweise zulassen, wenn die bisherige Schullaufbahn erwarten lässt, dass sie für den Besuch des Bildungsgangs geeignet sind.

Weitere Bestimmungen 

Weitere Bestimmungen ergeben sich aus der APO-BK, Anlage D. Dort finden Sie in den Unterabschnitten Hinweise zu

  • Schullaufbahnberatung
  • Bestimmungen für den Unterricht
  • Leistungsbewertung
  • Ordnung der Abiturprüfung
  • Ordnung der staatlichen Berufsabschlussprüfung
  • Zulassung zur Berufsabschlussprüfung und Durchführung der ersten Teilprüfung
  • Zweite Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung
  • Abschluss der Prüfung
  • Zeugnisse, Berechtigungen
  • Besondere Bestimmungen für die staatliche Anerkennung für Erzieherinnen und Erzieher

Quellen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) - Anlagen D, Schulgesetz NRW § 22
Bitte berücksichtigen Sie den Haftungsausschluss im Impressum.

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