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Logo FachoberschuleBestimmungen der APO-BK

Die Bildungsgänge entsprechen der APO-BK Anlage D 29, § 1a Nummer 2

Im Folgenden werden Bestimmungen der APO-BK dargestellt, die für diese Bildungsgänge relevant sind.


Allgemeine Bestimmungen

Qualifikationen und Abschlüsse

Die Bildungsgänge vermitteln die allgemeine Hochschulreife in Verbindung mit beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten.

Die Bildungsgänge vermitteln studien- und berufsbezogene Qualifikationen über eine Schwerpunktsetzung, die von berufsfachlichen Anforderungen und Perspektiven der beruflichen Tätigkeit bestimmt wird. Der Unterricht hat wissenschaftspropädeutischen Anforderungen zu entsprechen.

Aufbau

Die Fachoberschule (Klasse 13) umfasst Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertiefen und die allgemeine Hochschulreife bzw. die fachgebundene Hochschulreife bei fehlender 2. Fremdsprache vermitteln.

Gliederung

Die Fachoberschule (Klasse 13) gliedert sich in die Fachbereiche

  • Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie
  • Ernährung und Hauswirtschaft
  • Gestaltung
  • Gesundheit und Soziales
  • Technik, gegliedert in die fachlichen Schwerpunkte
    • Bau- und Holztechnik
    • Elektrotechnik
    • Metalltechnik
    • Textiltechnik und Bekleidung
    • Drucktechnik und
    • Physik, Chemie, Biologie
  • Wirtschaft und Verwaltung

Organisation

Bildungsgänge der Fachoberschule (Klasse 13) dauern in Vollzeitform ein Jahr, in Teilzeitform entsprechend länger. Diese Bildungsgänge bilden die zweite Stufe der Fachoberschule zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.

Aufnahme

In diese Bildungsgänge wird aufgenommen, wer die Fachhochschulreife und mindestens eine zweijährige erfolgreich abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht nachweist. Eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit kann an die Stelle der abgeschlossenen Berufsausbildung treten. Die als Aufnahmevoraussetzung nachzuweisende Fachhochschulreife soll dem fachlichen Schwerpunkt oder dem Fachbereich des Bildungsgangs ensprechen oder die mindestens zweijährige Berufsausbildung soll dem fachlichen Schwerpunkt bzw. dem Fachbereich zuzuordnen sein.

Bestimmungen für die Bildungsgänge der Fachoberschule, Klasse 13

Grundlagen des Unterrichts

Für den Unterricht gelten die Bildungspläne für den jeweiligen Bildungsgang.

Grundsätze der Leistungsbewertung

Die Zeugnisnote ergibt sich aus dem Beurteilungsbereich Klausuren und den Leistungen im Beurteilungsbereich Sonstige Leistungen. Die Abschlussnote wird gleichwertig aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gebildet; eine rein rechnerische Bildung der Note ist unzulässig. Bei Fächern ohne Klausuren ist die Endnote im Beurteilungsbereich Sonstige Leistungen die Abschlussnote.

Schülerinnen und Schüler können in dem Fach des fachlichen Schwerpunktes eine Facharbeit erstellen. Die Facharbeit wird wie eine Klausur gewertet.

Die Lehrkraft ist verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Halbjahres über die Zahl und Art der geforderten Klausuren und Leistungsnachweise im Beurteilungsbereich Sonstige Leistungen zu informieren. Etwa in der Mitte des Halbjahres unterrichtet die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler über den bis dahin erreichten Leistungsstand.

Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form angemessen zu berücksichtigen. Gehäufte Verstöße führen zur Absenkung der Leistungsbewertung um eine Notenstufe.

Beurteilungsbereich Klausuren

Klausuren werden nur im Fach des fachlichen Schwerpunktes, Deutsch, Englisch und Mathematik geschrieben, davon im ersten Halbjahr je zwei Klausuren und im zweiten Halbjahr je eine Klausur.

Die Dauer der Klausuren beträgt drei Zeitstunden.

Beurteilungsbereich Sonstige Leistungen

Zum Beurteilungsbereich 'Sonstige Leistungen' gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Unterrichtsleistungen mit Ausnahme der Klausuren und der Facharbeit. Im Übrigen gelten die Bildungspläne für den jeweiligen Bildungsgang.

Zeugnisse

Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des ersten Halbjahres ein Zeugnis über die bis dahin erbrachten Leistungen.

Gliederung der Abiturprüfung

Die schriftliche Abiturprüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und das Fach des fachlichen Schwerpunktes gemäß Anlage D 29 in Verbindung mit der jeweiligen Stundentafel des Bildungsgangs.

Mündliche Prüfungen können in allen Fächern mit Ausnahme von Religion und Sport durchgeführt werden.

Zulassung zur Abiturprüfung

Über die Zulassung der Schülerinnen und Schüler zur Abiturprüfung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss in der Zulassungskonferenz.

Grundlage der Entscheidung über die Zulassung sind die Vornoten in allen Fächern, die aus den Leistungen des gesamten Schuljahres gebildet werden.

Zur Abiturprüfung wird zugelassen, wer in nicht mehr als zwei Fächern die Vornote mangelhaft und in allen überigen Fächern mindestens die Vornote ausreichend erreicht hat. Im Falle einer ungenügenden Leistung ist eine Zulassung ausgeschlossen.

Die im Differenzierungsbereich erbrachten Leistungen bleiben bei der Entscheidung über die Zulassung unberücksichtigt.

Verfahren bei Nichtzulassung

Schülerinnen und Schüler, die nicht zur Abiturprüfung zugelassen wurden, können das Schuljahr einmal wiederholen. Die Abiturprüfung gilt als nicht bestanden. Die bisherigen Leistungsbewertungen werden unwirksam. Am Ende des Wiederholungsjahres wird erneut über die Zulassung entschieden.

Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung dauert je Fach drei Zeitstunden. Für Schülerexperimente, praktische Aufgaben oder Gestaltungsaufgaben kann die Arbeitszeit durch die obere Schulaufsichtsbehörde um höchstens eine Zeitstunde verlängert werden.

Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen

Die Aufgabenvorschläge müssen aus dem Unterricht der Bildungsgänge der Fachoberschule (Klasse 13) erwachsen sein und unterschiedliche Sachgebiete umfassen.

Die Aufgaben müssen eindeutig formuliert, klar umgrenzt und in der vorgesehenen Zeit zu bearbeiten sein. Sie dürfen einer bereits bearbeiteten Aufgabe nicht so nahe stehen oder im Unterricht so vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert.

Für Art und Zahl der bei der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde einzureichenden Vorschläge für die schriftliche Prüfung gelten die Bildungspläne für den Unterricht.

Die Aufgabenvorschläge macht die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Jahrgangsstufe 13.2, gegebenenfalls unter Beteiligung der Lehrkraft, die die Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 13.1 in dem betreffenden Fach unterrichtet hat, und legt sie der Schulleitung vor. Die Schulleitung prüft, ob die Vorschläge vollständig sind und mit den Prüfungsanforderungen übereinstimmen.

Die Schulleitung leitet die Vorschläge für die schriftlichen Prüfungen an die obere Schulaufsichtsbehörde weiter. Die Fachdezernentin oder der Fachdezernent überpürft die Aufgabenvorschläge und entscheidet über die Auswahl.

Beurteilung schriftliche Arbeiten, vorläufige Abschlussnoten

Die vorläufigen Abschlussnoten werden von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer auf der Grundlage der Noten der schriftlichen Prüfungen und der Vornoten des jeweiligen Faches in einfacher Gewichtung festgesetzt. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint.

Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sowie die vorläufigen Abschlussnoten sind dem Prüfling eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.

Mündliche Prüfungen

Die Prüflinge können der Schulleitung spätestens am zweiten Werktag nach Bekanntgabe der vorläufigen Abschlussnoten bis zu zwei Fächer schriftlich benennen, in denen sie mündlich geprüft werden möchten. Die Meldung für die mündlichen Prüfungen sind verbindlich.

In Fächern, in denen die Vornote und die Note der schriflichen Prüfungsarbeit übereinstimmen, findet keine mündliche Prüfung statt.

Quellen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) - Anlage D, Schulgesetz NRW § 22
Bitte berücksichtigen Sie den Haftungsausschluss im Impressum.

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