Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
Die Ausbildungsberufe befinden sich im Neuordnungsverfahren. Die Inkraftsetzung der neuen Ausbildungsregelungen ist zum 01.08.2024 vorgesehen.
- Berufliche Grundbildung
- Fachstufe Ausbau
- Fachstufe Hochbau
- Fachstufe Tiefbau
Berufsausbildung in der Bauwirtschaft: Berufliche Grundbildung
Text in Kapitel 3.2.1 ab 01.08.2009, Erlass 08.07.2009 (ABl. NRW. 09/09 S. 465)
BASS-Gliederungsnummer 15-33 Nr. 210
Die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft: Berufliche Grundbildung ist dem Fachbereich Technik/Naturwissenschaften zugeordnet.
Zu den Bildungsplänen für den Fachbereich Technik/Naturwissenschaften
Berufsausbildung in der Bauwirtschaft: Fachstufe Ausbau
Zimmerin/Zimmerer (3-jährig)
Ausbaufacharbeiterin/Ausbaufacharbeiter im Schwerpunkt Zimmerarbeiten (2-jährig)
Stuckateurin/Stuckateur (3-jährig)
Ausbaufacharbeiterin/Ausbaufacharbeiter im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten (2-jährig)
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin/Fliesen-, Platten- und Mosaikleger (3-jährig)
Ausbaufacharbeiterin/Ausbaufacharbeiter im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten (2-jährig)
Estrichlegerin/Estrichleger (3-jährig)
Ausbaufacharbeiterin/Ausbaufacharbeiter im Schwerpunkt Estricharbeiten (2-jährig)
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin/Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer (3-jährig)
Ausbaufacharbeiterin/Ausbaufacharbeiter im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten (2-jährig)
Trockenbaumonteurin/Trockenbaumonteur (3-jährig)
Ausbaufacharbeiterin/Ausbaufacharbeiter im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten (2-jährig)
Text in Kapitel 3.2.1 ab 01.08.2009, Erlass 08.07.2009 (ABl. NRW. 09/09 S. 465)
BASS-Gliederungsnummer 15-33 Nr. 213
Berufsausbildung in der Bauwirtschaft: Fachstufe Hochbau
Maurerin/Maurer (3-jährig)
Hochbaufacharbeiterin/Hochbaufacharbeiter im Schwerpunkt Maurerarbeiten (2-jährig)
Beton- und Stahlbetonbauerin/Beton- und Stahlbetonbauer (3-jährig)
Hochbaufacharbeiterin/Hochbaufacharbeiter im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten (2-jährig)
Feuerungs- und Schornsteinbauerin/Feuerungs- und Schornsteinbauer (3-jährig)
Hochbaufacharbeiterin/Hochbaufacharbeiter im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten (2-jährig)
Text in Kapitel 3.2.1 ab 01.08.2009, Erlass 08.07.2009 (ABl. NRW. 09/09 S. 465)
BASS-Gliederungsnummer 15-33 Nr. 214
Berufsausbildung in der Bauwirtschaft: Fachstufe Tiefbau
Straßenbauerin/Straßenbauer (3-jährig)
Tiefbaufacharbeiterin/Tiefbaufacharbeiter im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten (2-jährig)
Rohrleitungsbauerin/Rohrleitungsbauer (3-jährig)
Tiefbaufacharbeiterin/Tiefbaufacharbeiter im Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten (2-jährig)
Kanalbauerin/Kanalbauer (3-jährig)
Tiefbaufacharbeiterin/Tiefbaufacharbeiter im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten (2-jährig)
Gleisbauerin/Gleisbauer (3-jährig)
Tiefbaufacharbeiterin/Tiefbaufacharbeiter im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten (2-jährig)
Text in Kapitel 3.2.1 ab 01.08.2009, Erlass 08.07.2009 (ABl. NRW. 09/09 S. 465)
BASS-Gliederungsnummer 15-33 Nr. 215
Alle o. a. Berufe sind dem Fachbereich Technik/Naturwissenschaften zugeordnet.
Zu den Bildungsplänen für den Fachbereich Technik/Naturwissenschaften
Zweite Änderungsverordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I Nr. 10 S. 399 ff.), Quelle: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Köln
Erste Änderungsverordnung vom 2. April 2004 (BGBl. I Nr. 15 S. 522 ff.), Quelle: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Köln
Ausbildungsverordnung vom 2. Juni 1999 (BGBl. I Nr. 28 S. 1 102 ff.), Quelle: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Köln
Änderung in Kapitel 3.2.1
Wirtschafts- und Betriebslehre
Grundlage für den Unterricht in Wirtschafts- und Betriebslehre ist der gültige Fachlehrplan für Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung. Der Unterricht unterstützt die berufliche Qualifizierung und fördert zugleich eine fachspezifische Kompetenzerweiterung.
Der Lehrplan berücksichtigt die "Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblich-technischer Ausbildungsberufe" (Beschluss der Kultusministerkonferenz [KMK] vom 07.05.2008 in der jeweils gültigen Fassung), die einen Umfang von 40 Unterrichtsstunden abdecken. Darüber hinaus sind weitere Handlungsbezüge enthalten, die bei zweijährigen Berufen im Umfang von 40 Unterrichtsstunden, bei dreijährigen Berufen im Umfang von 80 Unterrichtsstunden sowie bei dreieinhalbjährigen Berufen im Umfang von 100 Unterrichtsstunden zu realisieren sind.
Die Umsetzung der Handlungsbezüge erfolgt in Lernsituationen (vgl. Handreichung "Didaktische Jahresplanung", Kapitel 2.2). Dabei ist der für die Zwischen- und Abschlussprüfung bzw. Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung erforderliche Kompetenzerwerb zu berücksichtigen. Die Leistungsbewertung richtet sich nach den Vorgaben in Kapitel 2.2.
Die Fußnote 1 entfällt.